Gemäß einem Urteil des Landgerichts Köln vom 09.01.2014 müssen Verwender von fremden Fotos auf ihren Webpräsenzen einen Vermerk über die Bildrechte innerhalb der Fotos kenntlich machen, so daß bei isoliertem Aufruf durch einen Webbrowser der Urhebervermerk ebenfalls sichtbar wird. Es reiche nicht aus, im Text einen Quellenvermerk zu setzen, da dieser nicht erscheine, wenn man das Vollbild über einen Direktlink aufrufe. Das Gericht räumt selbst ein, daß eine Kenntlichmachung in diesem Fall unüblich ist, dennoch besteht es darauf, daß bei jedem Aufruf eines geschützen Fotos der Urheber ordnungsgemäß benannt werden müsse. Technisch solle dies erreicht werden entweder durch eine Quellengabe direkt auf dem Bild, was jedem durchschnittlichen Internetbenutzer ohne weiteres möglich sein soll, oder aber der Verwender des Fotos muß sicherstellen, daß eine isolierte Anzeige und Auffindbarkeit ohne Quellenvermerk über Suchmaschinen gänzlich unterbunden wird.
Dieses Urteil sorgte allgemein für Wirbel und Verwirrung. Von einer Abmahnwelle wäre auszugehen, wenn nicht das OLG Köln eine andere Rechtsansicht verteten wird, da nur ein verschwindend geringer Prozentsatz von Webpräsenzen diesen Anforderungen genügt. Im übrigen wäre eine Kennzeichnung innerhalb des Bildes nicht unproblematisch, da es eine unberechtigte Veränderung des Bildes und damit eine Urheberrechtsverletzung an sich darstellen könnte.
Auch wäre (neben Setzung einer Nofollow-Anweisung für Robots von Suchmaschinen) die Anbringung eines “Labels” an der jeweiligen Bilddatei die sachdienliche Abhilfe gewesen. Sie stellt das mildere Mittel dar und verstößt nicht auch noch an sich — wie die unbeholfene “Lösung” des LG Köln, das dies ablehnte — ihrerseits gegen das Recht des Urhebers.
Doch auch aus einem anderen — und durchaus sehr juristischen — Grund ist das Urteil des LG Köln Unisnn: denn die uns “beglücken” wollenden Richter haben nicht nur Defizite in Sachen Technik sondern verkannten zudem, daß die beanstandete Handlung nicht adäquat-kausal vom Beklagten sondern eben gerade durch zwischengeschaltete Suchmaschinen oder andere Dritte begangen würde.
Unabhängig davon, wie sich die Rechtslage in Zukunft darstellt, ist ein solch unsinniges und ganz offenkundig auf Unkenntnis des Gerichtes von auch bloß den grundlegendsten Gegebenheiten des Internets beruhendes Urteil ein schwerer Schlag gegen den Internetstandort Deutschland.